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Allgemeine Geschäftsbedinungen

exceed management GbR
Europaplatz 14
D-53721 Siegburg

Inhaber: Daniel Hochholz & Alexander Rank
Gründung: 05.10.2020
Telefon: +49 2241 32 78 116
Email: info@exceed-mgt.com 

 Rev. 2020.2 / Stand 05.10.2020

§ 1 Geltungsbereich und Bindungsfrist

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Geschäftsbeziehungen der exceed management GbR (nachfolgend „exceed“ genannt) mit ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Kunden“ genannt), sofern es sich bei diesen nicht um Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt.

(2) Auf Wunsch sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform von der exceed management erhältlich.

(3) Gegenüber abweichenden einzelvertraglichen Regelungen zwischen der exceed und dem Kunden sind die entsprechenden nachfolgenden Regelungen dieser AGB subsidiär.

(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diesen Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o. ä. beigefügt sind und ihnen durch die exceed nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.

(5) Die exceed hält sich an ein Angebot für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.

§ 2 Leistung der exceed management

(1) Die exceed erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und entsprechend den anerkannten Regeln sowie dem Stand der Technik. Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind für die exceed nur dann verbindlich, wenn diese von der exceed ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet wurden. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, um den Zeitraum, in dem die exceed durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes.

(2) Die Beschaffung und Pflege von Standardsoftware sowie erforderlicher Hardware liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Dies gilt auch für zur Nutzung von Arbeitsergebnissen erforderliche Standardsoftware, Programmtools oder Hilfsprogramme. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall ausdrücklich zu regeln und begründen einen zusätzlichen Vergütungsanspruch der exceed gegen den Kunden.

(3) Die exceed setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. Die exceed behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung eingesetzte, gegebenenfalls in den Angebots- oder Vertragsunterlagen namentlich benannte Mitarbeiter nach Benachrichtigung des Kunden durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung auszutauschen.

(4) Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist die exceed berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen unter Wahrung der mutmaßlichen Kundeninteressen anzupassen.

(5) Der exceed ist aufgrund der Rechts- und Steuerberatungsgesetze, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, sowie die Hilfeleistung in Steuersachen verwehrt. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand verantwortlich und wird der exceed die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.

(6) Die exceed ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. Die exceed wird den Kunden über die Hinzuziehung in Kenntnis setzen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug fällig. Ist ein Zahlungstermin nicht vereinbart, so richtet sich der Eintritt des Verzuges nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Bei Überweisungen ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen, die Verfügbarkeit für die exceed maßgeblich.

(3) Der Kunde kann nur mit von der exceed unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen

§ 4 Haftung

(1) Die exceed leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung) und auch für ihre Erfüllungsgehilfen, nur in folgendem Umfang:

a) Die Haftung bei Vorsatz und aus Garantie ist unbeschränkt.

b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die exceed in Höhe des typischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung so wesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalpflicht; insbesondere Verzug), haftet die exceed in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens. Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt.

(2) Der exceed bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.

(3) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Beschränkungen.

(4) Soweit die Haftung nach dieser Haftungsbeschränkung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der exceed.

(5) Der Kunde stellt die exceed von allen Ansprüchen seiner Erfüllungsgehilfen oder sonstiger von ihm eingesetzter Dritter frei, die über die Haftung nach den Bestimmungen dieses § 4 hinausgehen, einschließlich Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen und geschäftlichen Kontakten.

§ 5 Ansprüche des Kunden bei Mängeln

(1) Rechte des Kunden wegen Sachmängeln stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Untersuchung und Rüge (§ 377 HGB). Sofern die exceed Dienstleistungen erbringt, gilt die genannte Rügepflicht entsprechend.

(2) Die exceed ist berechtigt, den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neuerbringung der Dienstleitung (Nacherfüllung) zu beseitigen. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde den Kaufpreis bzw. die Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Kunden auf Schadensersatz bleibt unberührt.

§ 6 Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist beträgt

a) für Ansprüche auf Kaufpreiszahlung/Vergütungszahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Sache/Erbringung der Dienstleistung, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;

b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;

c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er gelieferte Software und etwaige Handbücher herausverlangen kann, oder die Unterlassung deren Nutzung verlangen kann – Ansprüche aus vorgenannten Rechtsmängeln verjähren innerhalb von 5 Jahren;

d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und den in § 4 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Partei zugehenden oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Informationen) während der Vertragsdauer und auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragsparteien verwahren und sichern die erlangten Informationen so, dass Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

§ 8 Erfüllungsort, Rechtswahl, Vertragssprache, Gerichtsstand

(1) Leistungs- und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz der exceed management GbR (53721 Siegburg).

(2) Diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus mit Kaufleuten ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der exceed, wobei die exceed berechtigt ist, den Kunden an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder einer sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Vereinbarungen. Die Parteien sind bei sonst zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen verpflichtet an die Stelle der unwirksamen Bestimmungen solche wirksamen Bestimmungen zu setzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

exceed management GbR 11/2022
Alexander Rank & Daniel Hochholz

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